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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Anderweitige Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Verbot der Kinderarbeit und Einsatz von Zwangsarbeit
Der Auftragsnehmer ist zur Einhaltung der grundlegenden Prinzipien zum Verbot von Kinderarbeit und zur Abschaffung von Zwangsarbeit und der Wahrung von Rechten gemäß der IAO-Grundsatzerklärung 1998 (Internationale Arbeitsorganisation, Genf) verpflichtet. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten diese berücksichtigen.

3. Verkehrswirtschaftliche Richtlinien in Bezug auf Gefahrgutversand
Der Besteller setzt voraus, dass der Auftragnehmer als Vertreiber der Ware umfassende Kenntnisse über die evtl. Gefahren seine Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung, usw. hat. Der Auftragnehmer hat daher vor Auftragsannahme zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündende, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Besteller sofort umfassend zu informieren. Spätestens jedoch mit „Auftragsbestätigung“ hat der Auftragnehmer dem Besteller die entsprechenden Produktinformationen – mind. Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter – zu übermitteln sowie Art und Menge je Liefergebinde mitzuteilen. Die Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung sind jeweils nach neuester Fassung der national- und international gültigen Vorschriften durchzuführen und mit den vorgeschriebenen, rechtsverbindlich unterschriebenen Gefahrguterklärungen zu versehen.

4. Termine
4.1 Liefertermine: Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder -leistung bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
4.2 Rechte und Ansprüche vor Fälligkeit: Der Besteller hat das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird. Der Besteller hat außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.

5. Vergütung, Mehr- oder Minderlieferung
5.1 Preise: Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
5.2 Preisstellung: Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
5.3 Versicherung: Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für Versicherungen übernimmt der Besteller nur, wenn dies vorher mit ihm schriftlich vereinbart worden ist.
5.4 Mehr- und Minderlieferungen: Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Besteller in Einzelfällen vor.

6. Zahlung
6.1 Zahlungsziel: Zahlungen für Warenlieferungen erfolgen nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, 30 Tage rein netto. Die Zahlungsziele laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang mangelfreier und vollständiger Lieferung / erbrachter Leistung und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe an den Besteller. Kann eine Zahlung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lieferpapiere oder unvollständiger Rechnungsangaben nicht fristgemäß erfolgen, laufen Zahlungs- und Skontofristen erst ab Klärung.
6.2 Zahlung unter Vorbehalt: Aus der Zahlung von Rechnungen kann nicht auf eine Anerkennung noch nicht geprüfter Forderungen des Auftragnehmers geschlossen werden.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Besteller widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht dem Besteller gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch zu.

8. Haftung
8.1 Allgemeine Haftung: Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Produkthaftung: Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts/Teileprodukts zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Besteller durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen, entstehen. Das Recht des Bestellers, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

9. Schutzrechte Dritter
Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung: Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Besteller durch die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt.

10. Zugang zu den Fertigungsstätten
Der Besteller hat das Recht, bei Bestellungen, die individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung einzuholen, damit der Besteller dieses Recht auch dort ausüben kann.

11. Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung genannte Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.

13. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

Ergänzende Einkaufsbedingungen bezüglich Artikel für die Luft- und Raumfahrtindustrie
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten gegenüber den vorstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen als Ergänzung. Bei Widersprüchen gegenüber Inhalten aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen die nachfolgenden Bestimmungen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.

14. Zugangsrecht
Der Lieferant räumt dem Besteller, unserem Kunden, sowie der regelsetzenden Behörde ein Zugangsrecht zu sämtlichen am Auftrag beteiligten Produktionsstätten ein. Dieses Zugangsrecht beinhaltet ebenso die Einsichtnahme von Konformitätsbescheinigungen, Prüf- und Testberichten, etc. bis hin zu – soweit zutreffend – Lufttüchtigkeitsbescheinigungen von dem zugelassenen Hersteller/Reparaturbetrieb.

15. Anzeigepflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Veränderungen an den Spezifikationen der Produkte unverzüglich dem Besteller verbindlich mitzuteilen.

16. Kennzeichnungspflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, aufgrund der Rückverfolgbarkeit, dem Besteller die Chargen-Nummer auf dem Lieferschein mitzuteilen.

17. Fehlerhafte Produkte
17.1 Bei Feststellung eines Fehlers beim Besteller oder dessen Kunden, wird eine Mängelrüge oder ein Prüfbericht (nachfolgend „Beanstandung“ genannt) erstellt und wenn möglich mit Fehlermustern an den Lieferanten gesandt. Die Beanstandung ist vom Lieferanten in Form eines 6D-Reports abzuarbeiten und als schriftliche Stellungnahme dem Besteller vorzulegen. Die Sofortmaßnahmen sind per Fax oder E-Mail innerhalb eines Tages zu beantworten. Die durchgeführten Maßnahmen sind ggf. in der FMEA neu zu bewerten. Bis zum Nachweis der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen kann der Besteller Sondermaßnahmen (z.B. erhöhte Prüfdichte) kostenlos verlangen.
17.2 Der Lieferant ist verpflichtet fehlerhafte Lieferungen auf seine Kosten auszusortieren, bzw. nachzuarbeiten, so dass dem Besteller und/oder seinen Kunden kein Schaden entsteht (z.B. Produktionsstillstand. (soweit genehmigt) Ggf. muss eine Ersatzlieferung zu einem vom Besteller genannten Termin erfolgen. Ist eine Nachbearbeitung nicht sinnvoll sind fehlerhafte Produkte nachweislich zu verschrotten. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
17.3 Der Lieferant muss klären, ob sich weitere fehlerverdächtige Ware im Haus des Bestellers und/oder auf dem Transport zu ihm befindet und dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
17.4 Lässt der Lieferant Arbeiten von Dritten durchführen, so ist er von der Aufgabe der Einweisung, der Disposition und der notwendigen Ersatzlieferung nicht entbunden.
17.5 Lose, die nach einer Beanstandung sortiert bzw. nachgearbeitet wieder angeliefert werden, sind in jedem Fall unter Hinweis auf die Nummer der Beanstandung auf den Lieferpapieren und den Verpackungen entsprechend zu kennzeichnen.
17.6 Stellt der Lieferant in seinem Haus Fehler fest, von denen auch bereits gelieferte Bauteile betroffen sein könnten, ist sofort die Wareneingangsprüfung des Bestellers zu verständigen. Eingeleitete Maßnahmen sind bekannt zu geben.

18. Rückverfolgbarkeit
Alle ermittelten Mess- und Prüfergebnisse und Prozessdaten müssen definierten Chargen- und Fertigungslosen eindeutig zuordenbar sein. Die Produkte sind chargen- bzw. fertigungsgetrennt anzuliefern. Die Vermischung von Chargen bzw. Fertigungslosen ist unzulässig. Die Kennzeichnung der Fertigungslose bzw. der Chargen ist auf den Behältnissen, den Lieferpapieren und wenn möglich an den Teilen selbst auszuweisen. Der Lieferant muss ein entsprechendes System zur Rückverfolgbarkeit und –Kennzeichnung unterhalten.

19. Entlastung für Fa. AWI Eberlein GmbH
19.1 Der Lieferant ist für die Ausgangsprüfung und damit für einwandfreie Lieferungen verantwortlich. Der Besteller beschränkt die Wareneingangsprüfung für Lieferungen des Lieferanten auf die Feststellung von offenen Fehlern wie der Einhaltung von Mengen und Identität der bestellten Vertragsprodukte sowie von Transport- und Verpackungsschäden. Dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich angezeigt.
19.2 Soweit später während der Gewährleistungszeit ein Mangel am Liefergegenstand auftritt ist dieser unverzüglich nach Entdeckung von AWI Eberlein GmbH an den Lieferanten zu melden. Generell sind alle Abweichungen von der vereinbarten Produktqualität, Fehlmengen, Veränderungen im Fertigungsprozess oder sonstige Grundlagen der Freigabe der Lieferung (siehe Punkt 6, letzter Absatz), dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.

Stand: 1.1.2017

AWI Eberlein GmbH
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D-91731 Langfurth

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